Satzung

EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHE GEMEINDE BERLIN-TEMPELHOF KdöR (Baptisten)

Inhaltsverzeichnis der Satzung

Präambel

I Gemeinde
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 3a Freundeskreis
§ 4 Organe und Rechtsvertretung

II Mitgliederversammlung
§ 5 Allgemeines
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

III Gemeinderat
§ 7 Zusammensetzung
§ 8 Allgemeines
§ 9 Älteste
§ 10 Diakone
§ 11 Aufgaben des Gemeinderates

IV Zweiggemeinden
§ 12 Zweiggemeinden

V Gemeindehaushalt
§ 13 Allgemeines
§ 14 Jahresrechnung

VI Ordnungsbestimmungen
§ 15 Satzungsänderungen
§ 16 Auflösung der Gemeinde
§ 17 Gleichstellung

VII Schlussbestimmungen
§ 18 Übergangsbestimmung
§ 19 Inkrafttreten

PRÄAMBEL

Die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Berlin-Tempelhof (nachfolgend Gemeinde genannt) wurde am 14. Mai 1837 als „Gemeinde gläubig getaufter Christen“ gegründet. Sie ist Rechtsnachfolgerin der Baptistengemeinde Berlin – Schmidstraße.

Die Gemeinde bekennt sich zu Jesus Christus, dem Sohn Gottes, ihrem Herrn und Erlöser. Die Grundlage ihrer Lehre und die Richtschnur für Glauben und Leben ist die Heilige Schrift.

Ihr Bekenntnis entspricht der „Rechenschaft vom Glauben“, dem Glaubensbekenntnis des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland.

Die Gemeinde ist ein rechtlich selbstständiges Mitglied des Bundes Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland K.d.ö.R. (nachfolgend Bund genannt) und gehört zum Landesverband Berlin-Brandenburg in diesem Bund. Sie ist ferner Mitglied im Verband der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinden in Berlin K.d.ö.R.

Die Gemeinde pflegt darüber hinaus unter Wahrung ihres Bekenntnisses und ihrer Selbstständigkeit die Verbindung mit christlichen Kirchen und Gemeinschaften.


I Gemeinde

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Die Gemeinde trägt den Namen „Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Berlin-Tempelhof“ (Baptisten).

2. Sie hat ihren Sitz in 12099 Berlin, Tempelhofer Damm 133 – 137.

3. Die Gemeinde ist rechtlich selbstständig und besitzt seit dem 27. September 1966 die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes (K.d.ö.R.) nach Verleihung durch den Senat von Berlin.


§ 2 Aufgaben

1. Die Gemeinde hat die Aufgabe, das Evangelium von der Liebe Gottes in Jesus Christus zu verkündigen.

2. Sie leitet ihre Mitglieder zu einem Leben in der Nachfolge Jesu Christi an.

3. Diese Aufgabe erfüllt sie durch das evangelistisch-missionarische Zeugnis und durch Seelsorge, durch bibelgemäße Verwaltung von Taufe und Abendmahl als Verordnungen Christi sowie durch die Unterweisung im christlichen Glauben und durch tätige Liebe.

4. Sie verfolgt damit unmittelbar und ausschließlich kirchliche und gemeinnützige Zwecke gemäß der Abgabenordnung.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Gemeinde ist die Glaubenstaufe.

2. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben durch Empfehlung des Gemeinderates, persönlichen Bekenntnisses des Glaubens an Jesus Christus und Zustimmung der Mitgliederversammlung
a) nach einer in der Gemeinde oder in einer bekenntnisverwandten Gemeinde vollzogenen Taufe
b) bei Wiederaufnahme
c) nach Entlassung aus einer anderen christlichen Gemeinde

3. Die Mitgliedschaft wird erworben nach persönlicher Vorstellung in der Gemeinde
a) bei Überweisung von einer anderen Gemeinde des Bundes
b) bei Empfehlung einer Baptisten-Gemeinde des Auslandes d) bei Empfehlung einer bekenntnisverwandten Gemeinde

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod
b) Überweisung an eine andere Gemeinde des Bundes
c) schriftlich gegenüber der Gemeinde erklärten Austritt
d) Entlassung an eine ausländische Baptisten-Gemeinde
e) Entlassung an eine bekenntnisverwandte Gemeinde
f) Beschluss der Mitgliederversammlung

5. Die Mitgliedschaft schließt in der Regel die Zugehörigkeit zu einer anderen Religionsgemeinschaft aus.

6. Über die Mitglieder wird ein Verzeichnis geführt.


§3a Freundeskreis

1. Freunde bzw. Freundinnen der Gemeinde sind Personen, die nicht Mitglieder der Gemeinde sind, aber ihre Verbundenheit mit der Gemeinde schriftlich zum Ausdruck gebracht haben.

2. Sie werden im Mitgliederverzeichnis als Freunde bzw. Freundinnen geführt.

3. Sie sind in der Mitgliederversammlung teilnahme-, aber nicht stimmberechtigt.

4. Die Zugehörigkeit zum Freundeskreis kann mit sofortiger Wirkung in Textform beendet werden
a) durch den Freund bzw. die Freundin der Gemeinde oder
b) nach Beschluss des Gemeinderats durch einen Ältesten bzw. eine Älteste.

5. Näheres regelt der Gemeinderat bei Bedarf in einer Ordnung.


§ 4 Organe und Rechtsvertretung

1. Die Organe der Gemeinde sind die Mitgliederversammlung und der Gemeinderat.

2. Die Gemeinde wird rechtswirksam durch zwei Mitglieder des Gemeinderates gemeinschaftlich vertreten, von denen ein Mitglied Ältester bzw. Älteste sein muss. Für die Rechtsvertretung benennt der Gemeinderat aus seiner Mitte mindestens vier Mitglieder, in der Regel Älteste, die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe berechtigt sind.

3. Für bestimmte, sachlich begrenzte Aufgaben kann Gemeindemitgliedern Einzelvollmacht erteilt werden.


II Mitgliederversammlung

§ 5 Allgemeines

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. In ihr sind alle eingetragenen Gemeindemitglieder stimmberechtigt.

2. Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, vom Gemeinderat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe im Gottesdienst unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe bei einem/einer Ältesten beantragt.

4. Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Gemeinderat beauftragten Mitglied des Gemeinderates geleitet.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

6. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern Satzung oder Wahlordnung nichts anderes bestimmen. Bei Wahlen und auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern muss geheim abgestimmt werden. Bei Beschlussfassungen ist Einmütigkeit anzustreben.

7. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die von dem / der Protokollierenden und dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen sind.

8. Bei Bedarf und nach Empfehlung des Gemeinderats kann eine Mitgliederversammlung unterstützt von elektronischen, telefonischen oder brieflichen Kommunikationsmitteln stattfinden. Mit diesen Mitteln dürfen auch Abstimmungen durchgeführt werden. Bei Abstimmungen ist sicherzustellen, dass der / die Abstimmende abstimmungsberechtigt ist.


§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher Bedeutung und über solche Angelegenheiten, für die kein anderes Organ zuständig ist.

2. Die Mitgliederversammlung kann Beschlussfassungen an den Gemeinderat delegieren, ausgenommen davon sind
a) die Beschäftigung von hauptamtlichen Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen mit Dienstverträgen, die über ein Jahr hinausgehen
b) die Berufung und Abberufung von ordinierten Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen (Pastoren bzw. Pastorinnen oder Diakone bzw. Diakoninnen des Bundes)
c) die Berufung von Wahlausschüssen
d) die Berufung der Mitglieder des Gemeinderates bzw. deren Abberufung
e) Beschlüsse zu Mitgliedschaften
f) Änderung der Satzung oder Wahlordnung und Auflösung der Gemeinde
g) Beschlüsse über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
h) jährliche Bestätigung von mindestens zwei Kassenprüfenden
i) Verfügung über Gemeindevermögen, wie Inanspruchnahme von Darlehen oder Krediten
j) wesentliche Grundstücksangelegenheiten, wie Erwerb, Veräußerung oder Beleihung von Immobilien


III Gemeinderat

§ 7 Zusammensetzung Der Gemeinderat besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Dies sind die Ältesten und Diakone bzw. Diakoninnen der Gemeinde.

§ 8 Allgemeines

1. Der Gemeinderat ist das Leitungsorgan der Gemeinde und ist der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

2. Der Gemeinderat wählt aus dem Kreis der Ältesten den Gemeindeleiter bzw. die Gemeindeleiterin. Die übrigen Ältesten sind Stellvertreter. Näheres regelt die Wahlordnung.

3. Der Gemeindeleiter / die Gemeindeleiterin ist der/die Sprecher/in des Gemeinderates und repräsentiert zusammen mit dem Pastor bzw. der Pastorin die Gemeinde.

4. Der Gemeinderat tagt nach Bedarf und wird von einem/einer Ältesten in der Regel mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und geleitet.

5. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Einmütigkeit ist anzustreben.

6. Der Gemeinderat kann Beratende ohne Stimmrecht zu seinen Sitzungen einladen.

7. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin und dem/der Protokollierenden zu unterzeichnen ist.

8. Mitglieder des Gemeinderates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über Angelegenheiten, die der Sache nach vertraulich sind oder ausdrücklich so bezeichnet werden; dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden.

§ 9 Älteste

1. Es werden mindestens drei Älteste von der Mitgliederversammlung berufen. Näheres regelt die Wahlordnung.

2. Sobald die Zahl der Ältesten weniger als drei beträgt, kann der Gemeinderat vorübergehend bisherige Älteste oder Diakone bzw. Diakoninnen mit der Wahrnehmung der entsprechenden Dienste beauftragen.

3. Von der Mitgliederversammlung berufene, ordinierte Pastoren bzw. Pastorinnen des Bundes sind Älteste der Gemeinde und als solche Mitglieder des Gemeinderates kraft Amtes.

4. Die Ältesten wachen über der schriftgemäßen Verkündigung und Lehre des Evangeliums sowie der rechten Verwaltung von Taufe und Abendmahl. Sie fördern die missionarischen und diakonischen Dienste der Gemeinde.

5. Schwerpunkte ihrer Aufgaben sind die Wahrnehmung der Kasualien wie Abendmahl, Taufen, Trauungen, Kindersegnungen, Beerdigungen. Sie verantworten die Seelsorge in der Gemeinde.

6. Die Ältesten üben die Dienstaufsicht aus und der Gemeindeleiter bzw. die Gemeindeleiterin nimmt das Hausrecht wahr.

§ 10 Diakone bzw. Diakoninnen

1. Diakone bzw. Diakoninnen sind Gemeindemitglieder, die verbindlich und verantwortlich konkrete Aufgaben innerhalb von Dienstbereichen übernehmen und von der Mitgliederversammlung berufen werden. Näheres regelt die Wahlordnung.

2. Die Dienstbereiche richten sich nach den Erfordernissen des Gemeindelebens. Näheres regelt die Wahlordnung.

3. Von der Mitgliederversammlung berufene, ordinierte Diakone bzw. Diakoninnen des Bundes sind Mitglieder des Gemeinderates kraft Amtes.

§ 11 Aufgaben des Gemeinderates

1. Der Gemeinderat fördert das geistliche Leben und die Aufgaben der Gemeinde. Das sind die geistliche und die organisatorische Leitung der Gemeinde, wie

a) die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen

b) das Einrichten und Fördern von Dienstgruppen sowie die Berufung und Abberufung von deren Leitungen

c) die Finanzverwaltung

d) das Aufstellen des Haushaltsplanes, dessen Durchführung und die Vorlage der Jahresrechnung

e) die Beschlussfassung außer- und überplanmäßiger Ausgaben, wenn sie unvorhersehbar, notwendig und dringend sind

f) die Führung des Mitgliederverzeichnisses

2. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und gibt Rechenschaft über seine Arbeit.

3. Der Gemeinderat kann Aufgaben delegieren.


IV Zweiggemeinden

§ 12 Zweiggemeinden

1. Für Gottesdienst und Missionsarbeit können Zweiggemeinden gebildet werden, mit dem Ziel der Bildung von selbständigen Gemeinden. Für sie gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

2. Über die Einrichtung oder Auflösung von Zweiggemeinden beschließt eine gemeinsame Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Gemeinderates.

3. Die Zweiggemeinden beschließen über ihre eigenen Angelegenheiten.

4. Jedoch bedürfen sie der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates bei
a) Kontoeröffnungen
b) Kreditaufnahmen
c) wesentlichen Grundstücksangelegenheiten
d) Beschäftigung hauptamtlicher Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen

5. Zu den Beratungen der Mitglieder der Zweiggemeinde ist ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Gemeinderates einzuladen.

6. Die Protokolle der Zweiggemeinde sind dem Gemeinderat zur Kenntnisnahme vorzulegen.


V Gemeindehaushalt

§ 13 Allgemeines

1. Die erforderlichen Geldmittel werden durch freiwillige Beiträge, Sammlungen, Erträge aus dem Vermögen und Spenden aufgebracht.

2. Die Mitglieder wissen sich durch freiwillige Opferbereitschaft verpflichtet, ihre Beiträge nach Maßgabe ihres Einkommens und Vermögens zu leisten.

3. Die Gemeinde verwendet ihre Einnahmen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung.

4. Über Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Den Mitgliedern steht keinerlei Anteil am Gemeindevermögen zu; sie haben keinerlei Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen.

6. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für die Gemeinde tätig sind, können ihnen nachgewiesene Auslagen erstattet werden. Die Gewährung angemessener Vergütung aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen bleibt hiervon unberührt.

7. Die Mitgliederversammlung beruft einen Leiter bzw. eine Leiterin des Dienstbereiches Finanzen. Er/Sie kann Auf-gaben der Haushaltsführung delegieren und ist jederzeit rechenschaftspflichtig.

§ 14 Jahresrechnung

1. Die Jahresrechnungen für das abgelaufene Haushaltsjahr sind spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres aufzustellen, von mindestens zwei Mitgliedern der Gemeinde zu prüfen und der Mitgliederversammlung zur Annahme vorzulegen.

2. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Leiter bzw. der Leiterin des Dienstbereiches Finanzen und den Prüfenden zu unterzeichnen.

3. Mit Annahme der Jahresrechnung wird dem Gemeinderat und den übrigen mit der Haushaltsführung Beauftragten Entlastung erteilt.


VI Ordnungsbestimmungen

§ 15 Satzungsänderungen

1. Änderungen dieser Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Zu beschließende Änderungen der Satzung müssen dem Inhalt nach mit der Einladung bekannt gegeben werden.

3. Gleiches gilt für Änderungen der Wahlordnung.

4. Änderungen der Satzung sowie der Wahlordnung werden den Mitgliedern als Drucksache oder in einem öffentlich allgemein zugänglichen Kommunikationsnetz bekannt gemacht.

§ 16 Auflösung der Gemeinde

1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung der Gemeinde mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder der Gemeinde; briefliche Stimmabgabe ist zulässig.

2. Zur Beschlussfassung müssen alle Mitglieder schriftlich mit einer Begründung und einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen werden.

3. Dem Bund muss Gelegenheit gegeben werden, zur Auflösung mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Bei Auflösung der Gemeinde fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es wiederum unmittelbar und aus-schließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


VII Schlussbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 18. Juni 2022 in Kraft; sie löst die Satzung vom 30. März 2021 ab. Diese hat die Satzung vom 6. Juli 2008 abgelöst.

2. Das Inkrafttreten wird im Gottesdienst bekannt gegeben.