Wahlordnung

EVANGELISCH-FREIKIRCHLICHE GEMEINDE BERLIN-TEMPELHOF KdöR (Baptisten)

Inhaltsverzeichnis der Wahlordnung

Präambel

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Grundbestimmungen

§ 3 Wahlrecht

§ 4 Wahlperiode

§ 5 Wahlausschuss

§ 6 Vorbereitung der Wahlen

§ 7 Nominierung

§ 8 Durchführung der Wahl

§ 9 Konstituierung des Gemeinderates

§ 10 Wahl des Gemeindeleiters

§ 11 Berufung ordinierter Mitarbeiter

§ 12 Vertrauen

§ 13 Schlussbestimmungen





PRÄAMBEL
Jesus Christus ist der Herr und das Haupt der Gemeinde. Er ruft Menschen in seine Gemeinde als seinem Leib. Gottes Geist begabt, beruft und befähigt jeden einzelnen zu seinem Dienst und zur Teilhabe am Auftrag der Gemeinde. Um Christi Begabung und Berufung beten wir auch für die geordneten Dienste der gewählten Ältesten und Diakone sowie der Hauptamtlichen unserer Gemeinde. Voraussetzungen für die Kandidaten sind eine gereifte Persönlichkeit, ein gefestigter Glaube, Bewährung in der Mitarbeit und die Befähigung zu dem jeweiligen Dienst.

Vergleiche dazu die Bibelstellen: 1. Korinther 12, 4-11; Matthäus 20, 25-28; Apostelgeschichte 6,3 und 1.Timotheus ,1-13

§ 1 Geltungtsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt für die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Berlin-Tempelhof KdöR (Baptisten), Tempelhofer Damm 133 -137, in 12099 Berlin, im Folgenden Gemeinde genannt.

(2) Sie regelt im Zusammenhang mit der Gemeindesatzung die Berufung der Diakone und der Ältesten.


§ 2 Grundbestimmungen

(1) Die Wahlen finden geheim statt. Als Wahlformen sind persönliche Wahl und Briefwahl zulässig.

(2) Die persönlich vollzogenen Wahlen finden jeweils im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt.

(3) Die Termine werden von der Wahlausschuss im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt.


§ 3 Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl Mitglied der Gemeinde sind.

(2) Als Diakon kann gewählt werden, wer zum Datum der Berufung Mitglied der Gemeinde ist.

(3) Als Ältester kann gewählt werden, wer darüber hinaus über gemeindliche Leitungserfahrung verfügt.


§ 4 Wahlperiode

(1) Die Wahlperiode beträgt für Diakone und Älteste vier Jahre.

(2) Wird innerhalb einer Wahlperiode ein Dienstbereich aufgelöst, so entscheidet eine Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Gemeinderates über die Einsetzung des Diakons in einen anderen Dienstbereich.

(3) Für Berufungen in einer außerplanmäßigen Wahl gilt eine Wahlperiode bis zur nächsten planmäßigen Wahl.

(4) Eine Wiederwahl bis zu dreimal in Folge ist für Älteste möglich. Die Mitgliederversammlung kann Ausnahmen beschließen.

(5) Scheiden Mitglieder vorzeitig aus dem Gemeinderat aus oder kann ein Dienstbereich nicht besetzt werden, ist auf Empfehlung des Gemeinderates eine außerplanmäßige Nachwahl möglich.

(6) Die Wiederbesetzung freier Dienstbereiche sollte spätestens mit der nächsten planmäßigen Wahl geschehen.


§ 5 Wahlausschuss

(1) Der Wahlausschuss ist für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Berufungen verantwortlich.

(2) Er legt im Einvernehmen mit dem Gemeinderat die Termine fest und informiert die Gemeinde über Termine, Inhalte und Modalitäten der Berufungen.

(3) Er erstellt die für die Wahlgänge erforderlichen Unterlagen und fertigt ein Wahlprotokoll, das von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterschreiben ist.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses unterliegen der Schweigepflicht.

(5) Der Wahlausschuss setzt sich aus vier Gemeindemitgliedern zusammen, die nicht zur Wahl nominiert sind.

(6) Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Wahlleiter und einen Stellvertreter.

(7) Der Wahlausschuss ist mit der konstituierenden Sitzung des neuen Gemeinderates automatisch aufgelöst.


§ 6 Vorbereitung der Wahlen

(1) Mindestens 8 Wochen vor der Wahl findet eine Mitgliederversammlung statt, in der

a) die Mitgliederversammlung die Zusammensetzung des Wahlausschusses auf Vorschlag des Gemeinderates festlegt

b) entfällt

c) der Gemeinderat eine Zusammenstellung veröffentlicht, aus der ersichtlich ist

● wer für eine Wiederwahl zur Verfügung steht
● wer für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung steht
● welche der im Gemeinderat verbleibenden Diakone für eine Berufung als Älteste zur Verfügung stehen und
● welche Dienstbereiche betroffen sind

d) die Aufgaben und die damit verbundenen Anforderungen und Eignungsmerkmale der künftigen Diakone und Ältesten erläutert werden

e) der Wahlausschuss über Termine, Inhalt und Modalitäten der Wahlen informiert


§ 7 Nominierung

(1) Jedes wahlberechtigte Gemeindemitglied kann einen Nominierungsvorschlag für die Mitglieder des Gemeinderates innerhalb von 4 Wochen nach der Konstituierung des Wahlausschusses bei diesem schriftlich einreichen.

(2) Der Wahlausschuss befragt die vorgeschlagenen Kandidaten und erstellt nach gemeinsamer Prüfung mit den Ältesten die Wahlliste.

(3) Die zu berufenden Kandidaten und Dienstbereiche werden spätstens drei Wochen vor der Wahl der Gemeinde vorgestellt.

(4) Alle zur Berufung nominierten Kandidaten müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.


§ 8 Durchführung der Wahl

(1) Spätestens drei Wochen vor der Wahl wird dem Wahlausschuss wird eine Liste der Wahlberechtigten (auch „Wählerverzeichnis“ genannt) durch den Gemeinderat zur Verfügung gestellt.

(2) Der Wahlausschuss stellt spätestens zwei Wochen vor der Wahl die Stimmzettel und die Wahlscheine fertig. Ausgegebene Stimmzettel werden im Wählerverzeichnis entsprechend vermerkt.

(3) Jeder Wahlberechtigte kann beim Wahlausschuss bis zu einer Woche vor der Wahl die Briefwahl beantragen. Die Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag und Wahlumschlag) werden spätestens vier Werktage vor der Wahl zugesendet oder übergeben.

(4) Alle Wahlberechtigten, die keine Briefwahl beantragt haben, können am Wahltag beim Wahlausschuss persönlich einen Stimmzettel abholen. Ausgegebene Stimmzettel werden im Wählerverzeichnis entsprechend vermerkt.

(5) Die Briefwahlunterlagen müssen am Wahltag bis 10 Uhr eingetroffen sein.

(6) Auf dem Stimmzettel ist jedem Dienstbereich mindestens ein Kandidat zugeordnet. Die Zustimmung der Wähler zur Berufung in den Gemeinderat erfolgt durch Ankreuzen auf dem Stimmzettel. Das Ankreuzen mehrerer Kandidaten pro Dienstbereich ist möglich.

(7) Stimmzettel sind ungültig und zählen nicht für die Mehrheitsberechnung, wenn
a) sie Änderungen oder zusätzliche Bemerkungen enthalten
b) der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist
c) bei Briefwahl der unterschriebene Wahlschein fehlt oder
d) bei Briefwahl sich der Stimmzettel nicht im verschlossenen Stimmzettelumschlag befindet.

(8) Als Diakon berufen ist diejenige Person, die mindestens 50% der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und der Berufung zustimmt.

(5) Stehen bei einem Dienstbereich mehrere Kandidaten zur Wahl und erreicht keiner die erforderliche Mehrheit, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.

(9) Stehen für die Ältestenberufung mehr Kandidaten zur Wahl, als zu berufende Älteste und erhalten sie die erforderliche Mehrheit von mindestens 2/3 der angegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet über deren Berufung die höhere Stimmenzahl. Wird diese Anzahl durch Stimmenglichheit überschritten, so wird in einem weiteren Wahlgang eine Stichwahl durchgeführt. Sie sind berufen, wenn sie der Berufung zustimmen.

(10) Die Wahlergebnisse sind unverzüglich, spätestens im nächsten Sonntags-Gottesdienst bekannt zu geben.

(11) Werden die geforderten Stimmenzahlen bei einzelnen Kandidaten nicht erreicht, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gemeinderates, ob die Wahl für die nicht besetzbaren Dienste wiederholt wird oder ob diese Dienste vorläufig unbesetzt bleiben.


§ 9 Konstituierung des Gemeinderates

(1) Unabhängig davon, ob alle Dienstbereiche besetzt werden konnten, ist bis spätestens 4 Wochen nach dem Termin der Berufung eine konstituierende Sitzung des Gemeinderates anzuberaumen.

(2) Ab diesem Zeitpunkt besteht der Gemeinderat aus den neu gewählten Mitgliedern und denen kraft Amtes verbliebenen Mitgliedern.


§ 10 Wahl des Gemeindeleiters

(1) Der Gemeinderat wählt aus dem Kreis der Ältesten den Gemeindeleiter für die Dauer von vier Jahren.

(2) Die Wahl wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.


§ 11 Berufung ordinierter Mitarbeiter

Als ordinierter Mitarbeiter berufen ist diejenige Person, die mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und der Berufung zustimmt.


§ 12 Vertrauen

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Grund eines 2/3-Mehrheitsbeschlusses des Gemeinderates einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates ihr Vertrauen entziehen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates ihr Vertrauen entziehen. Dazu bedarf es einer Mehrheit von mehr als 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.



§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Wahlordnung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 – Mehrheit.

(2) In dieser Wahlordnung wird für personenbezogene Bezeichnungen aus Gründen der Lesbarkeit lediglich die männliche Ausdrucksform gewählt. Da wir wissen, dass Gott Männer und Frauen gleichermaßen begabt und beauftragt, können ausnahmslos alle Funktionen und Aufgaben von Frauen und Männern gleichermaßen besetzt werden.

(3) Diese Wahlordnung ist von der Mitgliederversammlung am 6.Juli 2008 beschlossen und am 21. Jan.2016 sowie
am 20. Juni 2020 geändert worden.

(4) Sie ist mit Inkrafttreten der neuen Satzung verbindlich.

(5) Sie löst die bisherigen Ordnungen und Bestimmungen zur Wahl der Ältesten und Diakone ab.